Das wohl wichtigste Recht in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist das Recht auf Auskunft. Doch auch dieses Recht hat Grenzen. Gutes Beispiel: Kontoauszüge.

Das Auskunftsrecht als oberes Gut

Bekanntlich hat eine Person ein Recht auf Auskunft über alle Daten, die sie betreffen. Es ist klar, wie wichtig dieses Recht ist. Nur wenn jemand weiß, ob etwa ein Unternehmen Daten über ihn verarbeitet, kann er nachprüfen, ob damit alles in Ordnung ist.

Recht auf Kopie der personenbezogenen Daten

Geregelt wird dies alles in Art. 15 DSGVO. Dort ist auch festgehalten, dass eine betroffene Person „eine Kopie der personenbezogenen Daten“ verlangen kann. An dieser Formulierung entfachte nun ein Streit zwischen einer Bank und einem ihrer Kunden.

Die erste Kopie von Daten ist kostenlos

Seine Kontoauszüge hatte der Kunde offensichtlich völlig korrekt erhalten. Allerdings hatte er sie wohl verlegt oder verloren. Das brachte ihn auf den Gedanken, seine Bank nochmals um eine Kopie dieser Kontoauszüge zu bitten – nach seiner Vorstellung kostenlos für ihn. Denn in Art. 15 DSGVO steht auch, dass die erste Kopie von Daten kostenlos ist. Erst weitere Kopien dürfen etwas kosten.

Die Bank lehnte ab

Die Bank zeigte sich angesichts der Idee verschlossen. Ihr ging es wohl weniger um den einen Kunden als vielmehr um die Befürchtung, in Zukunft ständig mit solchen Anliegen konfrontiert zu werden. Das wäre in Summe ziemlich teuer für die Bank. Sie lehnte den Wunsch des Kunden daher ab.

Die Datenschutzaufsicht unterscheidet sehr klug

Der Kunde indes wollte die Entscheidung nicht auf sich beruhen lassen und wandte sich an das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, das in Bayern zuständig ist für die Datenschutzaufsicht in der Wirtschaft und damit auch für den Datenschutz bei Banken. Das Landesamt entschied über den Wunsch des Kunden im Sinne eines klugen „ja, aber …“

Die Bank muss eine Auflistung der Kontobewegungen liefern

Das Ja heißt: Der Großkunde kann von seiner Bank tatsächlich eine kostenlose Auflistung der Geldbewegungen auf seinem Konto verlangen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

  • Kontobewegungen sind personenbezogene Daten, denn sie beziehen sich auf die Person des Kunden.
  • Damit hat der Bankkunden ein Recht auf Auskunft über diese Kontobewegungen.

Kostenlose Erteilung

Diese Auskunft muss die Bank grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stellen. Ein anderer Grundsatz würde nur dann gelten, wenn der Kunde ein- und dieselbe Auflistung mehrfach anfordert, ohne dass es dafür einen nachvollziehbaren Grund gibt.

Kein Anspruch auf Kopien „alter“ Kontoauszüge

Das Aber der Gerichtsentscheidung bedeutet: Der Kunde kann nicht verlangen, dass die Bank die Auflistung der Kontobewegungen gerade in Form von Kontoauszügen zur Verfügung stellt. Vielmehr kann sie ihm stattdessen etwa eine Tabelle überlassen, die die Kontobewegungen auflistet. Die Begründung des Landesamts:

  • Kontoauszüge sind Kontobewegungen in besonders aufbereiteter Form.
  • Das Auskunftsrecht erteilt einem Bankkunden keinen Anspruch darauf, Kontodaten in dieser Weise aufbereitet zu erhalten.
  • Die Bank erfüllt ihre Pflicht, wenn sie die Daten in irgendeiner geordneten Form zur Verfügung stellt, etwa als Tabelle.
  • Alles, was darüber hinausgeht, ist ein Service, der mit dem Auskunftsanspruch gemäß DSGVO nichts zu tun hat.
  • Ob die Bank eine solchen Leistung überhaupt bietet, ist ebenso ihre Sache wie die Frage, ob sie dafür ein besonderes Entgelt verlangt.

Natürlich gilt: play fair!

Allerdings muss alles korrekt und ohne Tricks ablaufen: Zwar kann die Bank den Auskunftsanspruch des Kunden auch so realisieren, dass sie ihm Kopien seiner „alten“ Kontoauszüge bereitstellt. Aber dann darf sie dafür keine Kosten verlangen. Es gilt also zu unterscheiden:

  • Erteilt die Bank selbst Auskunft dadurch, dass sie dem Kunden Kopien „alter“ Kontoauszügen gibt, kann sie dafür nichts verlangen.
  • Will sie jedoch die Auskunft eigentlich in anderer Form erteilen, zum Beispiel als Tabelle, und liefert dann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden doch Kopien der früheren Auszüge, kann sie Kosten verlangen.

Der Kunde hat also keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Auskunft

Wichtig ist nur, dass er eine vollständige Auskunft erhält. Ist dies der Fall, kann er keine spezielle Aufbereitung der Daten verlangen.

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