Werbemails zu erhalten, obwohl man diese klar abgelehnt hat, macht nicht nur stutzig, sondern oft auch wütend. Ob die DSGVO eine Möglichkeit einräumt, um wegen dieser einen Mail Schadensersatz zu verlangen, erfahren Sie im Folgenden.
Aus Versehen schnell geschehen
Werbeverbote in eine Adressdatenbank einzupflegen, ist lästig. Da können schon mal Fehler unterlaufen. Und ehe man sich’s versieht, ist eine Werbemail bereits verschickt – an einen Adressaten, der Werbung ausdrücklich abgelehnt hatte.
Geld im Gegenzug
Eine höfliche Entschuldigung kann ausreichen: Manche Betroffene akzeptieren sie, und das Fehlverhalten ist vergessen. Es gibt aber auch Empfänger, die auf Schadensersatz plädieren mit Forderungen, die sich häufig im Bereich zwischen 100 und 300 Euro bewegen. Wohlgemerkt, aufgrund einer einzigen E-Mail. Vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hätte jedes Gericht über ein solches Vorgehen den Kopf geschüttelt.
Unterlassungsanspruch besteht
Auch früher schon gewährten die Gerichte einen Anspruch auf Unterlassung. Genauso wie heute. Im Rahmen einer „Unterlassungserklärung“ muss versprochen werden, dass so etwas nicht wieder vorkommt. Diese Erklärung auf Unterlassung muss mit dem „Versprechen einer Vertragsstrafe“ kombiniert sein. Wird also doch wieder eine unerlaubte E-Mail verschickt, ist das Unterlassungsversprechen gebrochen – was wiederum eine Vertragsstrafe auslöst. Zuvor ist sie kein Thema.
Früher gab es keinen Schadensersatz
Schadensersatz wegen einer E-Mail, die schon verschickt wurde, gewährten die Gerichte früher nicht. Das typische Argument hierfür: Es ist kein Schaden entstanden, den man finanziell beziffern könnte. Eine Art Schmerzensgeld sahen die Gerichte wegen einer solchen Bagatelle nicht vor.
Neu dank DSGVO: Recht auf Schadensersatz
Die DSGVO hat diesen Umstand geändert. Denn sie enthält in ihrem Artikel 82 eine Regelung über das „Recht auf Schadensersatz“. Schadensersatz ergibt sich folglich immer dann, wenn „wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung“ ein Schaden entstanden ist. Dabei kann dieser Schaden explizit materiell oder immateriell sein. Materiell heißt, dass er finanziell zu beziffern ist. Immateriell ist ein Schaden dann, wenn er sich zwar nicht monetär messen lässt, aber doch „wehtut“.
„Ungutes Gefühl“ als immaterieller Schaden
Ein typisches Beispiel für einen immateriellen Schaden sind Schmerzen. Klar: Eine unzulässige Werbe-E-Mail wird zwar kaum Schmerzen auslösen. Doch eine gewisse Belästigung kann sie durchaus darstellen. Zudem kann ein Gefühl der Unsicherheit aufkommen darüber, ob die Mailadresse noch an eine andere Stelle weitergegeben worden ist.
300 Euro Schadensersatz durch Amtsgericht-Entscheidung
Tatsächlich hat ein Amtsgericht folgende Auffassung vertreten: „Der Schaden kann bereits in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind.“ Anlass genug, um in diesem Fall 300 Euro Schadensersatz zu gewähren.
Beachten Sie alle Vorgaben Ihres Arbeitgebers genau
Alle Mitarbeitenden sollten deshalb unbedingt die Vorgaben beachten, die im Unternehmen beim Umgang mit Mailadressen und Werbemails gelten. Sonst kann es schnell teuer werden.