Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO – bis über den Tod hinaus?

Gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede Person Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten, die sie betreffen. Doch wie verhält es sich, wenn die betroffene Person verstirbt? Geht ihr Auskunftsanspruch dann auf den oder die Erben über?

Geld als Motivator

Wenn es um Vermögen geht, kämpfen Menschen oft vehement um ihr Recht. Insbesondere bei einem Erbfall. Viele Erben versuchen, mit allen erdenklichen Mitteln an Informationen über eventuell vorhandene Vermögenswerte zu gelangen. Besonders im Fokus: Bankguthaben jedweder Art.

Wichtige Auskunftsansprüche gegen Banken

Nicht ohne Grund sahen sich folglich mehrere Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in Deutschland bereits mit Erben konfrontiert, die Auskunftsansprüche des verstorbenen Erblassers gegenüber Banken geltend machen wollten. Ähnliche Fälle kamen auch in Österreich vor. Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich äußerst umfassend. Noch dazu muss die Auskunft kostenlos erteilt werden – Besonderheiten, die den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch sehr attraktiv machen.

Viele Erben möchten von einer Bank nicht nur wissen, wie viel Guthaben sich aktuell auf einem Girokonto befindet, sondern auch, wie die Kontobewegungen innerhalb der letzten zehn Jahre ausgesehen haben. Letzteres ist vor allen Dingen dann bedeutsam, wenn die Erben Schenkungen zurückfordern wollen, die der Verstorbene gemacht hat. Der Verstorbene selbst hätte derartige Bankauskünfte auf Basis von Art. 15 DSGVO verlangen können. Denn es geht schließlich um Daten, die ihn betreffen. Die Frage, die sich stellt, ist, ob dieses Auskunftsrecht nach seinem Tod auf seine Erben übergeht.

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO endet mit dem Tod

Alle Aufsichtsbehörden sind sich einig: Jedenfalls hier hilft das Auskunftsrecht aus der DSGVO nicht weiter. Zwar stand es dem Verstorbenen zu Lebzeiten zu, es wird aber nicht vererbt. Eher erlischt es mit dem Tod. Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Verstorbene just vor seinem Ableben gerade dabei gewesen war, einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gerichtlich durchzusetzen. Das Gerichtsverfahren wird dann gestoppt, ohne dass das Gericht über den Anspruch entscheidet.

Die Begründung: Erwägungsgrund 27 Satz 1 zur DSGVO

Für diese Sichtweise beziehen sich alle Aufsichtsbehörden auf den oben genannten Erwägungsgrund, der kurz und knapp lautet: „Diese Verordnung [also die DSGVO] gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.“ Denn: Die DSGVO hat zum Ziel, die Grundrechte betroffener Personen zu schützen. Grundrechte werden allerdings nur lebenden Personen zuteil, also auch das Grundrecht auf Datenschutz.

Abweichende nationale Regelungen

Da die DSGVO nichts regelt, haben die Mitgliedsstaaten für Regelungen freie Hand. Das erläutert Satz 2 von Erwägungsgrund 27 zur DSGVO wie folgt: „Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen.“ Diese Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber für einen entscheidenden Bereich genutzt: für die Wiedergabe von Abbildungen einer Person. Zitat: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Doch wie verhält es sich, wenn die abgebildete Person verstorben ist? Dann gilt: „Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.“ So sieht es § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes vor. Durch den Namen des Gesetzes sollte man sich hierbei nicht irritieren lassen, denn natürlich geht es im § 22 nicht um das Urheber-, sondern um das Persönlichkeitsrecht.

Weniger Tragweite der vertraglichen Auskunftsansprüche

Im anfangs erwähnten Falle der Erben, die sich für die Kontobewegungen auf dem Girokonto eines Verstorbenen interessieren, kann allenfalls noch ein vertraglicher Auskunftsanspruch weiterhelfen. Ein Girokonto wird geführt auf der Basis eines Vertrags zwischen dem Kontoinhaber und der Bank. Stirbt der Kontoinhaber, treten die Erben in alle Rechte ein, die mit diesem Vertrag einhergehen. Dazu zählen auch vertragliche Auskunftsansprüche, sofern sich solche Ansprüche aus dem Vertrag ergeben.

Genau das ist in der Praxis oft das Problem

So kann zum Beispiel bei einem Girokonto geregelt sein, dass sich vertragliche Auskunftsansprüche nur auf die letzten drei Jahre beziehen – auch wenn es noch ältere Daten geben sollte. Dagegen ist das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zeitlich nicht begrenzt. Es hat in solchen Fällen daher handfeste, praktische Konsequenzen, dass sich Erben auf dieses Recht nicht berufen können.

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