Verletzungen gegen den Datenschutz können schnell zu Schadensersatzansprüchen führen. Wer es also mit den Regeln des Datenschutzes genau nimmt, beugt Streitigkeiten vor.

2.000 € Schmerzensgeld müssen nicht sein

Der tägliche E-Mail-Versand geht mit einigen Spielregeln des Datenschutzes einher. Die Devise: Extrem sorgfältig arbeiten! Das hätte ein Mitarbeiter einer Krankenversicherung besser beherzigen sollen. Denn wegen einer nicht gerade großen Datenschutzpanne wurde sein Arbeitgeber mit 2.000 € Schmerzensgeld belangt.

Fehler bei Mails sind schnell passiert

E-Mails sind schneller als Briefpost – und billiger. Nicht jedoch, wenn die Mail an die falsche Adresse geht. Ein „Fehlversand“ an eine falsche Adresse kann für ordentlichen Wirbel sorgen. Genau eine solche Panne hatte der Mitarbeiter einer Krankenversicherung zu verschulden.

Tippfehler des Sachbearbeiters

Eine Kundin meldete sich telefonisch beim Mitarbeiter und bat ihn, ihr die Inhalte ihrer Gesundheitsakte aus den letzten drei Jahren zuzusenden. Der Mitarbeiter fragte nach, ob sie mit der Zusendung per Mail einverstanden wäre. Anfangs hatte die Kundin Bedenken, stimmte schließlich aber zu. Ihr war klar, dass sie eine unverschlüsselte Mail erhalten würde. Die Unterlagen sollten an folgende Mailadresse geschickt werden: „T1@fff.de“. Versehentlich tippte der Sachbearbeiter jedoch „T2@fff.de“.

Natürlich entschuldigt er sich

Erst nach drei Tagen flog die Panne auf, als sich die Dame erkundigte, wo denn die Mail mit ihren Unterlagen bliebe. Der Sachbearbeiter entschuldigte sich für das Versehen. Außerdem informierte er seine Vorgesetzten.

Kein wirtschaftlicher Schaden

Letzten Endes kam es zu keinem größeren Schaden. Monate später kontaktierte ein Mitarbeiter der Krankenkasse das Unternehmen, das sich hinter der Kennung „fff“ verbirgt. Das Unternehmen versicherte, dass das E-Mail-Postfach „T2@fff.de“ nie benutzt worden sei. Man habe es jetzt gelöscht.

Die Kundin fordert Schmerzensgeld

Dennoch verlangte die betroffene Kundin Schmerzensgeld. Ihre Forderung: 15.000 €, Anwaltskosten exklusive. Das Oberlandesgericht Düsseldorf dämpfte die Hoffnungen der Kundin erheblich, bewilligte aber trotzdem 2.000 € Schmerzensgeld.

Ausgleich für Sorgen und Ängste

Das Schmerzensgeld soll, so das Gericht, die Kundin für die Sorgen und Befürchtungen entschädigen, unter denen sie während des Vorfalls gelitten hat. Denn immerhin habe sie viele Monate lang die Kontrolle über sensible Gesundheitsdaten verloren. Zudem seien diese Daten teilweise sogar ausgesprochen intim gewesen.

Das bloße Versehen verletzte den Datenschutz

Dass dem Sachbearbeiter offenkundig „nur“ ein Versehen passiert war, half nichts. Damit setzte sich das Gericht noch nicht einmal näher auseinander. Es stellte lediglich fest, dass der Versand an die falsche Mailadresse eine Verletzung des Datenschutzes bedeutet. Zwar stimmte die Kundin dem Versenden per Mail zu, aber natürlich nur an die korrekte Adresse. Da der Sachbearbeiter eine andere Mailadresse benutzte, lautet das Fazit: Es liegt ein Datenschutzverstoß vor.

Aufmerksam in Datenschutz-Schulungen

Der Fall macht deutlich, wie aufmerksam man an Datenschutz-Schulungen teilnehmen sollte. Gibt es vielleicht Daten, die überhaupt nicht per Mail versendet werden sollen? Wie stellt man sicher, dass die Mailadresse auch wirklich stimmt? Wer hier aufpasst und mehr als einmal nachfragt, schützt sein Unternehmen vor Schadensersatzansprüchen und sich selbst vor Ärger.

Briefpost genauso zu bewerten

Da der Versand per Mail so gründlich schiefgegangen war, ließ die Krankenkasse der Kundin die angeforderten Unterlagen schließlich postalisch zukommen. Verständlich, denn von Mails hatten in diesem Fall beide Seiten genug. Was man bedenken sollte: Eine falsche Adressierung kommt durchaus auch im Briefverkehr vor, und zwar gar nicht so selten. Auch dann ist Schadensersatz fällig.

Abmahnung für den Mitarbeiter möglich

Die 2.000 € Schadensersatz muss nicht der Sachbearbeiter persönlich zahlen, sondern die Krankenkasse. Es richtet sich nach den Regeln des Arbeitsrechts, ob das Unternehmen bei ihm Rückgriff nehmen kann. Da der Sachbearbeiter „nur“ fahrlässig gehandelt hatte, muss er seinem Arbeitgeber wahrscheinlich nichts erstatten. Jedoch wäre eine Abmahnung allemal gerechtfertigt. Sollte es in der Vergangenheit schon weitere Verstöße gegeben haben, stünde sogar eine Kündigung im Raum

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