„Wenn ein Unternehmer Fotos von Beschäftigten verwenden will, braucht es dazu immer eine Einwilligung.“ So hört man es oft. Wenn es nur so leicht wäre … Lesen Sie hier, wann tatsächlich eine Einwilligung des Beschäftigten erforderlich ist und wann nicht.
Bilder? Personenbezogen!
Das Bild einer Person enthält personenbezogene Daten, so viel steht fest. Buchstäblich näher dran an der Person geht kaum, selbst wenn es sich nur um ein Passfoto handelt. Wer das Bild einer Person verwenden möchte, muss deshalb die Datenschutz-Regeln beachten. Unter Juristen besteht dabei über die Ergebnisse eine beinahe schon erstaunlich einheitliche Meinung – auch wenn sie sich manchmal auf unterschiedliche Paragrafen beziehen; Paragrafen, die man deshalb den Juristen überlassen und sich auf das Ergebnis konzentrieren kann.
Das Foto im Werksausweis
Kann es sein, dass es für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, ein Bild zu verwenden? Wenn ja, kommt es auf eine Einwilligung des Beschäftigten nicht an. Das Gegenteil ist der Fall: Der Beschäftigte ist dann aufgrund des Arbeitsverhältnisses zu zwei Möglichkeiten verpflichtet – entweder er stellt selbst ein Bild zur Verfügung oder wirkt zumindest dabei mit, ein solches Bild anzufertigen.
Ein typisches Beispiel aus der Praxis ist das Bild im Werksausweis. Ein Werksausweis ohne Bild erfüllt seine Funktion normalerweise nicht. Wenn Werksausweise bestehen, muss sich der Beschäftigte deshalb dafür ablichten lassen.
Das Bild im Telefonverzeichnis
Mit einem Foto für den Werksausweis ist zugleich der Zweck beschrieben, dem das Bild ausschließlich dienen darf. Nur weil das Unternehmen „ohnehin schon ein Bild hat“, darf es nicht für andere Zwecke verwendet werden. Klassischer Praxisfall: Es ist zwar schön, im Telefonverzeichnis des Unternehmens ein Bild neben dem Namen vorzufinden. Ob es aber wirklich nötig ist, ist eine andere Frage. Ein Telefonverzeichnis funktioniert schließlich auch ohne Bild.
Ein Bild im Telefonverzeichnis setzt daher voraus, dass der Beschäftigte sein Einverständnis gegeben hat. Und ein Unternehmen darf es nicht dadurch umgehen, dass es das Bild für den Werksausweis „einfach so“ auch im Verzeichnis nutzt. Dazu muss es den Beschäftigten vorab fragen.
Und wie sieht es mit einem Bild auf der Internetseite aus?
Man kann es sich bereits denken: Das trifft erst recht zu, wenn Bilder von Beschäftigten auf die Website des Unternehmens gestellt werden sollen. Auch hier gilt: Klar ist es schön, wenn im Vertriebsteam neben dem Namen und der zugehörigen Telefonnummer auch ein Bild zu finden ist. Erforderlich ist das aber nicht.
Und wie verhält es sich, wenn Arbeitnehmer an einem Imagefilm der Firma mitwirken sollen? Dazu wird ein Unternehmen schon deshalb niemanden „verpflichten“, weil der Schauspieler wider Willen ohnehin keine positive Ausstrahlung zeigen würde. Unabhängig davon gilt auch hier: Ohne Einwilligung geht es nicht.
Einwilligung nachweisen
Beim Nachweis einer Einwilligung kam es vor Kurzem zu einer wichtigen Änderung. Bisher musste eine solche Einwilligung zwingend schriftlich erfolgen. In Zukunft genügt auch lediglich die „elektronische Form“, also zum Beispiel eine E-Mail.