Smartphone-Apps und Datenschutz – eine besondere Beziehung
Smartphone-Apps und Datenschutz – eine besondere Beziehung Mobile Endgeräte werden immer bedeutender. Die Zahl der installierten Apps auf Smartphones und Tablets steigt weiterhin an. Doch
Personen, deren Daten irgendwo gespeichert sind, kommen durch die DSGVO viele Rechte bei. Mit am wichtigsten ist dabei das „Auskunftsrecht der betroffenen Person“. Wer es ausüben will, muss einige Regeln kennen. Der interne Aufwand für Unternehmen kann auch bei korrekten Anfragen gewaltig sein. Die DSGVO nimmt darauf keine Rücksicht. Ob ein Antragsteller mit der Antwort inhaltlich etwas anfangen kann, ist wiederum sein Problem.
Auskunftsrecht als wohl wichtigstes Recht der DSGVO
Das Auskunftsrecht gilt als das entscheidendste Recht, das die DSGVO gewährt. Ein wesentlicher Grund dafür: Nur wer weiß, wo Daten über ihn gespeichert sind, kann weitere Rechte geltend machen, etwa das Recht auf die Berichtigung falscher Daten.
Zwei Stufen des Auskunftsrechts
Das Auskunftsrecht ist in der DSGVO in Artikel 15 verankert und gliedert sich genau genommen in zwei Stufen:
Sorge vor zu großem Aufwand
Das umfassende Auskunftsrecht der DSGVO ist sicher eine große Errungenschaft des Datenschutzrechts. Dennoch sind viele Unternehmen besorgt: Sie haben nichts zu verbergen, wie manche Kritiker glauben; vielmehr sehen sie sich mit einer riesigen Menge Aufwand konfrontiert, den solche Anfragen nach sich ziehen:
Anspruch auf kostenlose Kopie
Wurden alle Daten gefunden, hat die anfragende Person ein Recht auf eine kostenlose Kopie. Besonders, wenn es um umfangreiche Papierunterlagen geht, kann dies für das Unternehmen kostspielig werden. „Eine“ Kopie ist dabei wörtlich zu nehmen. Eine zweite Kopie ist kostenpflichtig.
Vernichtung von Unterlagen
Für viele Firmen war die DSGVO der Anlass, um entbehrliche Unterlagen zu vernichten. Solche Aktionen sind bei Mitarbeitern zwar nicht immer beliebt, aber wichtig. Wenn die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (beispielsweise aus dem Steuerrecht) abgelaufen sind, spricht einer Vernichtung von Unterlagen nichts dagegen.
Auskunftsanspruch bei Geschäftsgeheimnissen begrenzt
Der Auskunftsanspruch greift zwar weit, hat aber auch seine Grenzen. So ist etwa ausdrücklich festgelegt, dass „das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen“ darf. Dies wirkt abstrakt, hat aber sehr konkrete Auswirkungen. In den Erwägungsgründen der DSGVO ist als Beispiel genannt, dass der Auskunftsanspruch Geschäftsgeheimnisse nicht beeinträchtigen darf. Der Auskunftsanspruch darf sie also nicht aushebeln.
Kein Anspruch auf eine verständliche Auskunft
Wer Auskunft verlangt, erhält die Daten so, wie sie vorliegen. Die Informationen inhaltlich zu begreifen, kann dabei zu Problemen führen. Denn die DSGVO sieht keinen Anspruch auf eine Erläuterung des Inhalts von Daten. Dies wird vor allem im Bereich der Medizin wichtig. In der DSGVO heißt es ausdrücklich, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf Daten in Patientenakten bezieht. Die Verständlichkeit der dort verwendeten Fachbegriffe und Kürzel ist somit in keiner Weise garantiert. Es ist Sache des Antragstellers, damit umzugehen.
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